LG Mainz - Urteil vom 01.10.1991 (3 S 60/91) - DRsp Nr. 1994/15016
LG Mainz, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 3 S 60/91
DRsp Nr. 1994/15016
Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten, auf ein verbindliches höheres Restwertangebot des Versicherers einzugehen. Dagegen verstößt er nicht, wenn er den Fahrzeugrest unter Vorbehalt verkauft und der Versicherer lediglich ein Angebot einer anderen zum Ankauf bereiten Firma übermittelt.