LG Limburg - Urteil vom 19.02.1991 (1 O 322/91) - DRsp Nr. 1994/14999
LG Limburg, Urteil vom 19.02.1991 - Aktenzeichen 1 O 322/91
DRsp Nr. 1994/14999
Bei der Haftungsabwägung bleibt die von dem Fahrzeug des Vorfahrtberechtigten ausgehende Betriebsgefahr außer Betracht, ist vielmehr von einer alleinigen Haftung des Wartepflichtigen auszugehen, wenn er mit seinem Fahrverhalten in grober Weise nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2StVO genügt hat.