LG Köln - Urteil vom 30.10.1991 (24 O 264/91) - DRsp Nr. 1995/4013
LG Köln, Urteil vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 24 O 264/91
DRsp Nr. 1995/4013
Läßt sich nicht feststellen, daß die als bewiesen angesehene Kollision mit einem Fuchs für das Abkommen des Kfz von der Fahrbahn ursächlich war und kommt als einzig mögliche andere Ursache für den anschließenden Unfall eine bewiesene Ausweichbewegung des Versicherungsnehmers vor dem Fuchs in Frage, so ist der Klage des Versicherungsnehmers jedenfalls aus dem Rechtsgrund des Rettungskostenersatzes stattzugeben.