LG Köln - Urteil vom 25.11.1992 (24 O 188/92) - DRsp Nr. 1994/14913
LG Köln, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 24 O 188/92
DRsp Nr. 1994/14913
1. Ein Abkommen von der Fahrbahn infolge Glatteises bei einer BAK von 1,06 o/oo begründet für sich allein noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.2. Zur Darlegungs- und Beweislast für relative Fahruntüchtigkeit.3. Die kurzfristige Fahrzeugzulassung (hier: 3 Tage) auf den Kfz-Händler steht der Neuwertentschädigung nicht entgegen.