LG Köln - Beschluß vom 27.02.1991
105 Qs 164/91
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
DAR 1991, 271

LG Köln - Beschluß vom 27.02.1991 (105 Qs 164/91) - DRsp Nr. 1994/14934

LG Köln, Beschluß vom 27.02.1991 - Aktenzeichen 105 Qs 164/91

DRsp Nr. 1994/14934

1. Ein Fahrzeugführer kann sich nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Kfz nicht auf die Angaben des Beifahrers (hier: Schwiegermutter) verlassen, an dem angefahrenen Kfz sei kein Schaden entstanden; der Fahrzeugführer hat das andere Fahrzeug selbst in Augenschein zu nehmen. Ein solches Verhalten stellte keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum dar. 2. Ein Regelfall des "bedeutenden Fremdschadens" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt auf jeden Fall vor, wenn Reparaturkosten und Sachverständigenkosten über 2000 DM liegen.

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 111a;
Fundstellen
DAR 1991, 271