LG Köln - Beschluß vom 27.02.1991 (105 Qs 164/91) - DRsp Nr. 1994/14934
LG Köln, Beschluß vom 27.02.1991 - Aktenzeichen 105 Qs 164/91
DRsp Nr. 1994/14934
1. Ein Fahrzeugführer kann sich nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Kfz nicht auf die Angaben des Beifahrers (hier: Schwiegermutter) verlassen, an dem angefahrenen Kfz sei kein Schaden entstanden; der Fahrzeugführer hat das andere Fahrzeug selbst in Augenschein zu nehmen. Ein solches Verhalten stellte keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum dar. 2. Ein Regelfall des "bedeutenden Fremdschadens" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB liegt auf jeden Fall vor, wenn Reparaturkosten und Sachverständigenkosten über 2000 DM liegen.