LG Kempten - 20.04.1994 (5 S 80/94) - DRsp Nr. 1996/3720
LG Kempten, vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 5 S 80/94
DRsp Nr. 1996/3720
1. Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer und sind zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung anzurechnen.2. Hierunter sind nur diejenigen Fahrzeugteile zu verstehen, die bei einem Reparatureingriff anfallen, d.h. ersetzt werden, nicht aber das unreparierte Fahrzeug als solches.3. Damit kommt bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten eine Anrechnung des Wertes des nicht reparierten Kfz nicht in Betracht.