Das LG folgt der h.M., wonach voraussetzung für einen Anspruch auf Neuwagen ist:
- Beschädigung eines Neuwagens (in der Regel nicht mehr als einen Monat zugelassen und Laufleistung nicht über 1000 Kilometer); OLG Stuttgart (13 U 231/93) SP 1994, 214; s.a. AG Koblenz SP 1993, 281; AG Ludwigshafen SP 1993, 283
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