LG Karlsruhe - Urteil vom 13.10.1980 (4 O 125/80) - DRsp Nr. 1994/14822
LG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.1980 - Aktenzeichen 4 O 125/80
DRsp Nr. 1994/14822
1. Auch während der Urlaubszeit ist der Geschädigte verpflichtet, nur eine solche Werkstatt zu beauftragen, die eine unverzügliche Reparatur gewährleistet. Dies gilt besonders dann, wenn ihm bekannt ist, daß bei der Ersatzteilbeschaffung mit Verzögerungen zu rechnen ist. 2. Verzögert sich die Ersatzteilbeschaffung, so muß der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens infolge Auflaufens von Mietwagenkosten aufmerksam machen.