Durch § 252 Satz 2 BGB wird dem Geschädigten der Nachweis seines Schadens erleichtert ... ; die Umstände, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit seiner Gewinnerwartung ergibt, hat er jedoch darzulegen und zu beweisen ... . Nachdem von der Bekl. unter Hinweis auf die von der Kl. vorgelegten Zahlen behauptet worden ist, daß im Bedarfsfall ein Ersatz von eigenen weiteren Fahrzeugen der Kl. ohne weiteres möglich gewesen sei, hätte es von Seiten der Kl. der Darlegung bedurft, daß auch unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Gewinnentgang mit Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Ein Nachweis allein auf der Grundlage der durchschnittlichen Auslastung der Fahrzeuge genügt nicht ... .
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