LG Karlsruhe - 19.06.1997 (5 S 92/97) - DRsp Nr. 1998/18196
LG Karlsruhe, vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 5 S 92/97
DRsp Nr. 1998/18196
1. In die Vergleichsberechnung, ob der Wiederbeschaffungsaufwand oder der Reparaturaufwand der wirtschaftlichste Weg der Schadensbeseitigung ist, ist eine merkantile Wertminderung miteinzubeziehen. 2. Eine sach- und fachgerechte Reparatur ist konkret darzulegen und nachzuweisen. 3. Das besondere Integritätsinteresse ist nicht gewahrt, wenn das Fahrzeug alsbald nach der Reparatur verkauft oder in Zahlung gegeben wird.