LG Karlsruhe - 09.07.1997 (1 S 51/97) - DRsp Nr. 1999/1888
LG Karlsruhe, vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 1 S 51/97
DRsp Nr. 1999/1888
Der Betreiber einer provisorischen Bushaltestelle verstößt durch das Aufstellen eines mobilen Haltestellenschildes mit Betonfuß nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht; er muß im allgemeinen keine Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, daß das Schild von Dritten mutwillig auf die Fahrbahn gerückt wird.