LG Heidelberg - Urteil vom 16.02.1993
4 S 31/92
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 194

LG Heidelberg - Urteil vom 16.02.1993 (4 S 31/92) - DRsp Nr. 1994/14753

LG Heidelberg, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 4 S 31/92

DRsp Nr. 1994/14753

Der Geschädigte kann sich grundsätzlich auf den von dem Sachverständigen angegebenen Preis für die Verwertung des total beschädigten Fahrzeuges verlassen. Es ist weder gehalten zum Zwecke der Schadensgeringhaltung der gegnerischen Haftpflichtversicherung Gelegenheit zur Unterbreitung eines höheren Restwertangebotes einzuräumen noch zu Ermittlungen auf dem Markt für Ankäufer von Schrottfahrzeugen verpflichtet. Hat die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten vor der Verwertung des total beschädigten Fahrzeuges ein im Preis über der Angabe des Sachverständigen liegendes Angebot unterbreitet, muß er dieses Angebot im Hinblick auf seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung akzeptieren.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 194