LG Hannover - Urteil vom 21.07.1994 (3 S 60/94) - DRsp Nr. 1995/9616
LG Hannover, Urteil vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 3 S 60/94
DRsp Nr. 1995/9616
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten liegt jedenfalls Ende 1992 nicht vor, wenn ein Ersatzfahrzeug zum sog. Unfalltarif angemietet wurde, da dem Geschädigten die Unterschiede zwischen Normal-, Langzeit- und Unfalltarif nicht bekannt sein mußten.