LG Hannover - Urteil vom 21.02.1992
4 O 378/91
Normen:
AGBG § 3 ; AVBR § 1 Nr. 4b;
Fundstellen:
VersR 1993, 606

LG Hannover - Urteil vom 21.02.1992 (4 O 378/91) - DRsp Nr. 1994/14716

LG Hannover, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen 4 O 378/91

DRsp Nr. 1994/14716

1. § 1 Nr. 4b AVBR 80 ist nicht überraschend i.S.d. § 3 AGBG. Der Versicherer erlegt damit den Versicherten Verhaltensweisen bezüglich besonders wertvoller Gepäckstücke auf, die auch ein Nichtversicherter selbstverständlich zum Schutz dieser Gegenstände beachten würde. 2. Von einem sicheren persönlichen Gewahrsam i.S.d. § 1 Nr. 4b AVBR 80 kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer seine in einer "Zargen-Box" befindliche Fotoausrüstung während einer Busfahrt auf den Philippinen, bei der ein ständiges Kommen und Gehen mit laufendem Fahrgastwechsel herrscht, im Gepäcknetz des Busses aufbewahrt.

Normenkette:

AGBG § 3 ; AVBR § 1 Nr. 4b;

Hinweise: