Ebenso BGH NJW 1986,
Führt hingegen das schädigende Ereignis dazu, daß wegen der vorhandenen Schadenslage des Geschädigten ein Leiden sich früher als ohnehin verschlechtert entsteht nur ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten. Die Ersatzpflicht ist auf die Nachteile beschränkt, die durch den früheren Eintritt des Schadens entstanden sind.
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