AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 182
VersR 1996, 448
LG Hannover - 15.02.1995 (6 O 180/94) - DRsp Nr. 1996/29534
LG Hannover, vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 6 O 180/94
DRsp Nr. 1996/29534
Wird in der Schadensanzeige ausdrücklich nach Vorschäden gefragt, so müssen alle im Zeitpunkt des Versicherungsfalls vorhanden gewesenen Vorschäden, reparierte wie nicht reparierte, angegeben werden. Die Aufklärungspflicht bezieht sich dabei nicht nur auf erhebliche Vorschäden, es müssen vielmehr auch solche angegeben werden, die dem Versicherungsnehmer selbst möglicherweise belanglos erscheinen.
Normenkette:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Hinweise:
Zum Verschweigen von Vorschäden s. OLG Hamm VersR 1993, 348; KG VersR 1993, 92.