Die Strafkammer hatte die Wertgrenze für das Vorliegen eines "bedeutenden" Schadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - ausgehend von einer im Jahre 1980 angenommenen Wertgrenze von 1.200 DM - zuletzt mit Beschluß vom 7.12.88 unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten (nach dem "Preisindex für die Lebenshaltung") auf 1500 DM festgelegt. Sie entnimmt dem veröffentlichten Index - ausgehend von einer Originalbasis 1980 von 100 % - eine Steigerung des Lebenshaltungskostenindex bis Mai 1991 auf 132,8 %, errechnet daraus durch Erhöhung ihres Ausgangsbetrages von 1200 DM für 1980 um 32,8% einen Betrag von 1593,60 DM und erklärt: "Diese Umstände veranlassen die Kammer, für künftig sich ereignende Unfälle (für den vorliegenden, am 15.12.90 geschehenen Unfall gilt demgemäß noch die bisherige Wertgrenze von 1500 DM) die Wertgrenze des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB - unter Vornahme einer gewissen Aufrundung - auf 1650 DM zu erhöhen."
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