LG Hagen - Urteil vom 27.01.1993 (18 O 351/91) - DRsp Nr. 1994/14636
LG Hagen, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 18 O 351/91
DRsp Nr. 1994/14636
Für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten auch jugendlicher Skiläufer und von Anfängern sind die vom Internationalen Skiverband 67 aufgestellten Verhaltensregeln für den Skiläufer maßgebend. Der abfahrende Skiläufer muß sich so verhalte, daß kein anderer gefährdet oder geschädigt wird, kontrolliert fahren, insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit dem eigenen Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Skifahrer anpassen und sich auf ein jederzeitiges Ausweichen oder Anhalten vor einem Hindernis einstellen.