LG Hagen - Urteil vom 05.07.1994 (9 O 162/94) - DRsp Nr. 1995/9610
LG Hagen, Urteil vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 9 O 162/94
DRsp Nr. 1995/9610
In der Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung verstößt der Ausschluß von Versicherungsfällen, die ursächlich auf Gesundheitsstörungen zurückgehen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte und die sich innerhalb von 24 Monaten seit Beginn des Versicherungsschutzes manifestiert haben, gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1AGBG.