LG Göttingen - Urteil vom 16.02.1993 (2 O 429/92) - DRsp Nr. 1996/3775
LG Göttingen, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 2 O 429/92
DRsp Nr. 1996/3775
Wenn der Versicherungsnehmer vorgetragen hat, das versicherte Kfz sei ihm beim Grenzübertritt von der Türkei nach Bulgarien von bulgarischen Zollbeamten weggenommen worden, und- wenn diese Wegnahme ihre Erklärung darin findet, daß in dem Kfz Kleidungs- und Schmuckstücke in großer Zahl gefunden worden sind, die von der Türkei nach Bulgarien eingeführt werden sollten, liegt eine den Versicherungsschutz ausschließende Verfügung von hoher Hand i.S.d. § 2 Nr. 3 a AKB vor.