LG Göttingen - Urteil vom 05.05.1989 (8 O 28/89) - DRsp Nr. 1994/14629
LG Göttingen, Urteil vom 05.05.1989 - Aktenzeichen 8 O 28/89
DRsp Nr. 1994/14629
Wer den Reserveschlüssel des Fahrzeugs im Handschuhfach zurückläßt, handelt grob fahrlässig im Hinblick auf einen Diebstahl des Fahrzeugs, und zwar auch dann, wenn das Handschuhfach und die Türen des Fahrzeugs verschlossen werden und das Fahrzeug in einer verschlossenen privaten Tiefgarage geparkt wird.
Normenkette:
AKB §§ 12, 13 ;
Hinweise:
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