LG Göttingen - 08.04.1983 (4 O 581/82) - DRsp Nr. 1994/14631
LG Göttingen, vom 08.04.1983 - Aktenzeichen 4 O 581/82
DRsp Nr. 1994/14631
Bei Schweißarbeiten in der Garage liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, insbesondere wenn sich noch ein 20-Liter-Tank in der Garage befindet und keine ausreichenden Löschvorräte bereitgestellt wurden.