AKB § 15 Nr. 2 ; BGB § 823 ; VVG § 67 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 1995, 174
LG Gießen - Urteil vom 09.03.1994 (1 S 465/93) - DRsp Nr. 1995/9604
LG Gießen, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 1 S 465/93
DRsp Nr. 1995/9604
Dem Schadenersatzanspruch des Versicherers aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG) wegen zumindest grob fahrlässiger Beschädigung des kaskoversicherte Pkw durch den Beklagten als berechtigten Fahrer (§ 15 Nr. 2 AKB) ist stattzugeben, wenn sich der Bekl. selbst gegenüber der Polizei eines grob fehlerhaften Verhaltens im Verkehr bezichtigt und in Einzelheiten beschrieben hat, wie er das Kfz im Zustand der Übermüdung geführt und sich dabei über deutliche Anzeichen einer drohenden Fahruntüchtigkeit hinweggesetzt hat. Der Vortrag des Bekl. vor Gericht, die gegenüber der Polizei zum Unfall gemachten Angaben hätten ausschließlich der Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens gedient und seien mit seinem Vorgesetzten, einem Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, abgesprochen, ist nicht nachvollziehbar.
Normenkette:
AKB § 15 Nr. 2 ; BGB § 823 ; VVG § 67 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
r+s 1995, 174
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