LG Freiburg - Urteil vom 05.04.1989 (1 C 5189/88) - DRsp Nr. 1994/14589
LG Freiburg, Urteil vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 1 C 5189/88
DRsp Nr. 1994/14589
Der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ist vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn Verzug nicht vorliegt und die Kaskoversicherung nur wegen des größeren Leistungsumfanges in Anspruch genommen wurde.