LG Frankfurt/Main - 25.02.1993 (2/15 0 216/92) - DRsp Nr. 1995/3857
LG Frankfurt/Main, vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 2/15 0 216/92
DRsp Nr. 1995/3857
Ein Kfz, an dem vor Übertragung des Eigentums auf den Erwerber bereits Reparatur- und Lackierungsarbeiten im Gegenwert von knapp 800 DM durchgeführt wurden, ist kein Neufahrzeug i.S.v. § 13 Abs. 2AKB.