LG Frankfurt/Main - 05.05.1994 (2/5 0 22/94) - DRsp Nr. 1995/3850
LG Frankfurt/Main, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 2/5 0 22/94
DRsp Nr. 1995/3850
1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht bei einem Abkommen von der Fahrbahn nach rechts für ein Verschulden des Fahrers.2. Hat der Fahrer sein Fahrverhalten nicht auf die Straßen- und Witterungsverhältnisse eingestellt (hier: Überholvorgang bei Fahrbahnnäße und Laub), so liegt ein objektiv schwerer Verstoß gegen das Gebot des § 3StVO vor.3. Der VN muß beweisen, daß er die Pflichtverletzung des (angeblichen) Fahrers nicht zu vertreten hat, wenn die Schadenursache aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen ist (vorliegend soll der unbekannte Fahrer nach dem VU geflohen sein).