LG Essen - Urteil vom 20.02.1980 (1 Ss 27/80) - DRsp Nr. 1994/14523
LG Essen, Urteil vom 20.02.1980 - Aktenzeichen 1 Ss 27/80
DRsp Nr. 1994/14523
1. Die Vorschrift, daß in einem bestimmten Bereich vor und hinter Haltestellenschildern nicht geparkt werden darf, beinhaltet, daß auch unmittelbar neben den Parkbuchten ein Streifen von 0,5 m freizuhalten ist, da insbesondere Gelenkbusse auch bei ordnungsgemäßem Ein- und Ausfahren in die Parkbuchten über die Bordsteinkanten mit ihren Überhängen hinausragen. 2. Das Abstellen eines Pkw in einer Entfernung von weniger als 0,5 m von der Bordsteinkante ist ordnungswidrig und begründet im Schadensfall eine Mithaftung von 1/4.