LG Essen - Beschluß vom 30.05.1994 (31 Qs 17/94) - DRsp Nr. 1995/2106
LG Essen, Beschluß vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 31 Qs 17/94
DRsp Nr. 1995/2106
Die (formelhafte) Begründung, daß die Gebühren eines Nebenklägervertreters in Durchschnittsfällen geringer zu bemessen seien als die des Verteidigers, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend und trägt der gesetzlichen Ausgangslage, nach der die Tätigkeit des Nebenklägervertreters und des Verteidigers gebührenrechtlich gleich behandelt werden sollen, nicht hinreichend Rechnung. Vielmehr bedarf es in jedem Fall der konkreten Prüfung, ob und welche der vom Nebenklägervertreter in Ansatz gebrachten Gebühren aufgrund der Bewertungskriterien für Rahmengebühren gem. § 12BRAGO gerechtfertigt sind.