LG Erfurt - Beschluß vom 15.05.1997 (2 T 57/97) - DRsp Nr. 1998/18174
LG Erfurt, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 2 T 57/97
DRsp Nr. 1998/18174
Erklärt das Gericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung, daß und warum es die eingelegte Berufung nicht für begründet hält, bleibt es auch gegenüber weiteren Argumenten des Berufungsklägers dabei und nimmt dieser daraufhin die Berufung zurück, so erhält auch der anwesende Anwalt des Berufungsgegners, der sich an dem Gespräch nicht beteiligt hat, die Erörterungsgebühr.