LG Duisburg - Urteil vom 08.07.1994 (1 O 90/91) - DRsp Nr. 1996/3845
LG Duisburg, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 1 O 90/91
DRsp Nr. 1996/3845
Kollusives Zusammenwirken zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Unfallgegner ergibt sich (hier) aus folgenden Indizien:- Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers;- Beide Unfallfahrzeuge stehen zur Nachuntersuchung durch den Haftpflichtversicherer wegen Weiterverkaufs bzw. Verschrottung nicht mehr zur Verfügung;- Geschädigter Versicherungsnehmer fährt Fahrzeug der Luxusklasse, Unfallgegner ein 10 Jahre altes Fahrzeug ohne bedeutsamen wirtschaftlichen Wert;- Geschädigter schaltet einen Sachverständigen ein, der zwischenzeitlich wegen Versicherungsbetrügereien rechtskräftig verurteilt worden ist;- Deklarierung eines Hinterachsschadens als Unfallschaden, obwohl ein Zusammenhang mit dem Unfall nach dem Schadenbild ausgeschlossen ist.