LG Duisburg - Beschluß vom 03.05.1994 (VII Qs 22/94) - DRsp Nr. 1995/3927
LG Duisburg, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen VII Qs 22/94
DRsp Nr. 1995/3927
Ein Angekl gibt Anlaß für einen Nebenklageanschluß, wenn er durch sein Verhalten, sich nicht zur Sache einzulassen, den Umfang des Verfahrens nicht unerheblich erweitert und die Rechtsfindung erschwert.