LG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.1989 (13 O 528/86) - DRsp Nr. 1994/14476
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.1989 - Aktenzeichen 13 O 528/86
DRsp Nr. 1994/14476
1. Bei jeder Notbremsung einer mit Magnetschienenbremsen ausgerüsteten Straßenbahn entstehen auf der Oberfläche des Schienenpaares Bremsspuren, deren Beginn und Verlauf in der Regel mit bloßem Auge feststellbar sind. 2. Das Straßenbahnunternehmen ist nach § 142StGB zur Aufklärung über diese Bremsspuren (Unfallspuren) verpflichtet.