LG Dortmund vom 08.02.1996
15 O 71/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 388

LG Dortmund - 08.02.1996 (15 O 71/95) - DRsp Nr. 1997/1774

LG Dortmund, vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 15 O 71/95

DRsp Nr. 1997/1774

1. Grundsätzlich kann der Geschädigte für seine Mühewaltung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadenfalles keinen Schadensersatzanspruch verlangen. 2. Dies gilt auch für Unternehmen und Behörden, die sich hierzu ihres Personals bedienen. 3. Ein Ersatzanspruch kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Zeitaufwand des eingeschaltenen Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreitet. 4. Der Geschädigte hat in diesem Rahmen konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Arbeiten notwendig waren. 5. Erstattungsfähig sind lediglich die anteiligen Bruttopersonalkosten, die nicht mit den Dritten gegenüber abzurechnenden Monteurlöhnen identisch sind.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

S.a. BGH NJW 1977, 35; Weimar, Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Schadensersatzrecht NJW 1989, 3249.

Fundstellen
SP 1996, 388