LG Darmstadt vom 29.01.1996
19 O 465/93
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1997, 108

LG Darmstadt - 29.01.1996 (19 O 465/93) - DRsp Nr. 1997/6127

LG Darmstadt, vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 19 O 465/93

DRsp Nr. 1997/6127

1. Behält sich der Haftpflichtversicherer unverzüglich nach Eingang des Sachverständigengutachtens Einwände gegen die dortigen Feststellungen vor, so kann eine voreilige Veräußerung der Fahrzeugreste gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. 2. Neben dem Ersatz des Wiederbeschaffungswertes kann ein fiktiver Betrag für die Untersuchung des Ersatzfahrzeuges durch einen Sachverständigen nicht beansprucht werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe auch AG München SP 1997, 109; AG Aschersleben SP 1997, 109.

Fundstellen
SP 1997, 108