LG Darmstadt vom 22.02.1996
8 O 124/95
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1996, 252

LG Darmstadt - 22.02.1996 (8 O 124/95) - DRsp Nr. 1996/29866

LG Darmstadt, vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 8 O 124/95

DRsp Nr. 1996/29866

1. Der Versicherer muß im Rückforderungsfall bei der Fahrzeugversicherung das Fehlen des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachte Entschädigungsleistung beweisen, ohne dafür Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Der Versicherer muß also darlegen und im Streitfall den vollen Beweis führen, daß in Wahrheit der seiner Zahlung zugrundeliegende Versicherungsfall "Entwendung" nicht stattgefunden hat. 2. Der Beweis ist geführt, wenn feststeht daß das Kfz nur mit einem passenden Schlüssel gefahren worden sein kann (unbeschädigte Lenkradsperre, unbeschädigtes Zündschloß und keine Anzeichen für kurzgeschlossene Zündung) und unstreitig von den 4 serienmäßigen Schlüsseln Nachschlüssel nicht gefertigt wurden.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen
SP 1996, 252