AKB § 7 II Abs. 3, § 7 III, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 8
LG Bremen - Beschluß vom 19.08.1992 (2 O 775/92) - DRsp Nr. 1994/14406
LG Bremen, Beschluß vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 2 O 775/92
DRsp Nr. 1994/14406
Wenn der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer am 13.04.1991 erklärt hat, für einen Kfz-Schaden an dem Haarwild beteiligt gewesen sein soll, keinen Versicherungsschutz zu haben und das Kfz daher sofort verwerten zu können- wenn der Versicherungsnehmer dennoch am 15.04.1991 ein Schadenanzeigeformular ausgefüllt hat, weil er inzwischen erfahren hatte, doch Ansprüche stellen zu können (Eingang beim Versicherer am 19.04.1991),- wenn der Versicherungsnehmer das Kfz am 16.04.1991 ohne vorherige Nachfrage an einen Schrotthändler verkauft hat,hat er die Aufklärungsobliegenheiten des § 7 I Abs. 2 S. 2 AKB grob fahrlässig verletzt, so daß der Versicherer leistungsfrei ist.Keine Entlastung durch die Behauptung, wegen auswärtiger Montagetätigkeit auf ein Kfz angewiesen gewesen zu sein.
Normenkette:
AKB § 7 II Abs. 3, § 7 III, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 ;
Fundstellen
r+s 1993, 8
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