LG Bonn - Urteil vom 22.03.1996 (4 S 140/95) - DRsp Nr. 1997/6124
LG Bonn, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 4 S 140/95
DRsp Nr. 1997/6124
Wurde ein Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt und liegen keine Anhaltspunkte für einen Defekt am Fahrzeug oder ein Fehlverhalten des Benutzers vor, so ist seitens des Geschädigten der Nachweis der Pflichtverletzung und der Verursachung durch den Unternehmer erbracht und dieser haftet aus positiver Vertragsverletzung.