Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 23. März 1988 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % seines sich auf 1.372,34 DM belaufenden Schadens zu, das sind 343,09 DM. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beruht auf §§ 7, 18 StVG,
Die Betriebsgefahr-Haftung der Beklagten tritt auch nicht etwa im Hinblick auf den Schuldvorwurf zurück, der dem Kläger hinsichtlich seines Verhaltens zu machen ist.
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