LG Bonn - Urteil vom 06.08.1974 (4 O 2/73) - DRsp Nr. 1994/14388
LG Bonn, Urteil vom 06.08.1974 - Aktenzeichen 4 O 2/73
DRsp Nr. 1994/14388
1. Ein Geschädigter kann die durch eine weite Urlaubsreise entstandenen Mietwagenkosten allenfalls dann ersetzt verlangen, wenn Urlaubsbeginn und Antritt der Urlaubsfahrt unaufschiebbar sind und deshalb ein Ersatzfahrzeug nicht mehr rechtzeitig beschafft werden kann. Hierfür trägt der Geschädigte die Beweislast. 2. Der Wiederbeschaffungszeitraum für einen gängigen Pkw-Typ beträgt im allgemeinen 10 Tage.