LG Bonn - Urteil vom 05.04.1994 (13 O 43/94) - DRsp Nr. 1995/9586
LG Bonn, Urteil vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 13 O 43/94
DRsp Nr. 1995/9586
Wenn das versicherte Kfz dadurch einen Totalschaden erlitten hat, daß der Fahrer - ohne Kollision mit dem Tier - einem über die Fahrbahn laufenden Fuchs ausgewichen und gegen einen Baum geprallt ist, kann der Versicherungsnehmer nicht Ersatz des Schadens aus den §§ 62, 63VVG verlangen, weil die Ausweichreaktion unter diesen Umständen als unangemessen erscheint.