LG Bochum - 05.04.1989 (6 O 675/88) - DRsp Nr. 1994/2244
LG Bochum, vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 6 O 675/88
DRsp Nr. 1994/2244
In den unfallbedingt zu entschädigenden Kfz-Nutzungsausfall ist zusätzlich zur Dauer der erforderlichen Fahrzeugreparatur die für die Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen entstandene Zeit einzurechnen.