LG Bielefeld - Urteil vom 18.03.1998 (22 (2) S 507/97) - DRsp Nr. 1998/18163
LG Bielefeld, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 22 (2) S 507/97
DRsp Nr. 1998/18163
Beim Regreß des Versicherers gegen den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vater = Versicherungsnehmer lebenden Sohn = Fahrer kommt § 67 Abs. 2VVG (Familienprivileg) nicht, auch nicht analog zur Anwendung, weil der Geschädigte nach dem PflVG einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer hat, der Versicherer somit durch die Zahlung eine eigene Verpflichtung erfüllt und den Regreßanspruch gegen den Fahrer nicht gem. § 67 Abs. 1VVG, sondern gem. § 426 Abs. 2BGB vom Geschädigten = Haftpflichtgläubiger erwirbt.