Ein Anspruch gem. §§ 249, 251 BGB auf Ersatz eines Verdienstausfalls steht dem Kl. weder für eine vom Gutachter auf 4 Tage angesetzte Reparaturdauer noch für eine halbtägige notdürftige Instandsetzung des Fahrzeugs zu. Das AG ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kl. ein Schaden nicht entstanden ist. Soweit die Klageforderung den Verdienstausfall von 1/2 Tag wegen der notdürftigen Reparatur des Fahrzeugs, um dieses fahrbereit zu machen, betrifft, hat der Kl. nichts dafür dargetan, daß dieser Zeitaufwand tatsächlich entstanden ist. Soweit Verdienstausfall für weitere 4 Tage verlangt wird, kann der Ansicht des Kl., ein Ersatzanspruch bestehe hier sogar unabhängig davon, ob ein entsprechender Ausfall des Fahrzeugs tatsächlich eingetreten sei, nicht gefolgt werden. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, da dem Kl. wegen der ständigen Weiterbenutzung des Fahrzeugs ein Verdienstausfall nicht entstanden ist. Der Kl. hätte vielmehr, würde man der Klageforderung stattgeben, einen doppelten Verdienst erzielt.
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