LG Berlin - Urteil vom 22.01.1996 (5 O 425/95) - DRsp Nr. 1997/4281
LG Berlin, Urteil vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 5 O 425/95
DRsp Nr. 1997/4281
»Wird zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer hinsichtlich eines geleasten Pkw eine Abrechnung nach gefahrenen Kilometern vereinbart, so kann nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift »Abrechnung nach Kündigung oder einvernehmlicher Vertragsbeendigung« für diese Fälle eine andere Abrechnungsart (sogen. Restwert-Abrechnung) vorgesehen werden, wenn dadurch der Leasingnehmer unangemessen benachteiligt wird.«