LG Berlin - Urteil vom 19.09.1989 (7 O 170/89) - DRsp Nr. 1994/14318
LG Berlin, Urteil vom 19.09.1989 - Aktenzeichen 7 O 170/89
DRsp Nr. 1994/14318
1. Der Rückschein für einen eingeschriebenen Brief stellt eine öffentliche Urkunde dar. Will der Versicherungsnehmer bestreiten, daß er das Ablehnungsschreiben des Versicherers nicht an dem im Rückschein aufgeführten Tag erhalten hat, ist er beweisverpflichtet, § 418 Abs. 2ZPO.
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