LG Berlin - Beschluß vom 29.01.1993 (530 Qs 3/93) - DRsp Nr. 1995/2066
LG Berlin, Beschluß vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 530 Qs 3/93
DRsp Nr. 1995/2066
Die Gebühr gem. § 83 Abs. 1BRAGO fällt an, wenn der Verteidiger nach Aufruf der Sache in der Hauptverhandlung anwesend ist. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte nicht erschienen ist.