LG Berlin - 20.03.1995 (59 S 266/94) - DRsp Nr. 1997/1770
LG Berlin, vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 59 S 266/94
DRsp Nr. 1997/1770
Tritt ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an den Kfz-Vermieter, bei dem er für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet, nach dem Wortlaut der Erklärung zur Sicherheit, in Wirklichkeit jedoch zu dem Zweck ab, daß ihm der Kfz-Vermieter die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten - abnimmt, dann ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG nichtig. Die Freistellungsregelung des Art. 1 § 5RBerG greift nicht ein.