LG Berlin - 11.08.1994 (24 O 419/93) - DRsp Nr. 1995/9580
LG Berlin, vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 24 O 419/93
DRsp Nr. 1995/9580
1. Die höheren Stundensätze, die bei Reparatur in einer Vertragswerkstatt anfallen, können bei fiktiver Abrechnung nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden.2. Verschweigt der Geschädigte dem von ihm beauftragten Sachverständigen vorhandene Vorschäden, so sind die Gutachterkosten nicht zu ersetzen.