LG Berlin - 07.03.1996 (58 S 232/95) - DRsp Nr. 1997/1768
LG Berlin, vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 58 S 232/95
DRsp Nr. 1997/1768
Trotz absoluter Fahruntüchtigkeit - BAK 2,01 o/oo- spricht nur dann der Anschein der Unfallursächlichkeit des Alkoholeinflusses gegen den alkoholisierten Fahrer, wenn sich der Unfall unter Umständen zugetragen hat, die einem nüchternen Fahrer keine Schwierigkeiten bereitet hätten.