LG Bayreuth - Urteil vom 23.07.1997 (S 36/97) - DRsp Nr. 1998/18162
LG Bayreuth, Urteil vom 23.07.1997 - Aktenzeichen S 36/97
DRsp Nr. 1998/18162
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht über ein 5jähriges Kind liegt nicht vor, wenn dieses vor dem Elternhaus in einer ruhigen Wohnstraße spielt, bisher nicht durch Zerkratzen von Autos in Erscheinung getreten ist und in halbstündigen Abständen vom Aufsichtspflichtigen überwacht wird.